IHK Intern
Für 2021 hat die Vollversammlung der IHK eine Wirtschaftssatzung durch Nachtrag mit einem Erfolgs- und Finanzplan wie folgt verabschiedet:
1. | im Erfolgsplan | |
---|---|---|
mit der Summe der Erträge in Höhe von | 8.397.600,00 € | |
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von | 8.075.500,00 € | |
mit dem Ergebnisvortrag aus Vorjahr | 824.000,00 € | |
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von | 746.700,00 € | |
2. | im Finanzplan | |
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von | 500,00 € | |
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von | 6.751.500,00 € | |
mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von | 1.189.500,00 € | |
mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von | 6.751.500,00 € |
IHK Beitrag
Der jährlich zu leistende Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und ggf. aus einer Umlage zusammen. Der Hebesatz für die Umlage betrug 2021 0,20%. Bemessungsgrundlage ist – wie beim Grundbeitrag – der Gewerbeertrag bzw. Gewinn. Bei der Errechnung der Umlage wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340 € berücksichtigt.
Die Wirtschaftssatzung sah für 2021 folgende Grundbeiträge vor:
Gewerbeertrag/Gewinn | Unternehmen ohne vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb | Unternehmen mit vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb |
---|---|---|
bis 26.000,00 € | 40 € | 190 € |
ab 26.000,01 € bis 39.000,00 € | 80 € | 190 € |
ab 39.000,01 € bis 52.000,00 € | 120 € | 190 € |
ab 52.000,01 € bis 103.000,00 € | 190 € | 190 € |
ab 103.000,01 € bis 150.000,00 € | 390 € | 390 € |
ab 150.000,01 € bis 400.000,00 € | 480 € | 480 € |
ab 400.000,01 € bis 800.000,00 € | 600 € | 600 € |
ab 800.000,01 € bis 1.500.000,00 € | 800 € | 800 € |
ab 1.500.000,01 € bis 3.000.000,00 € | 1.200 € | 1.200 € |
ab 3.000.000,01 € bis 5.000.000,00 € | 1.500 € | 1.500 € |
ab 5.000.000,01 € bis 10.000.000,00 € | 1.800 € | 1.800 € |
über 10.000.000,00 € | 2.000 € | 2.000 € |
Im Jahre 2018 hat die Vollversammlung der IHK beschlossen, dass neben dem Gewerbeertrag der Umsatz als weitere Komponente zur Erhebung des Beitrages Berücksichtigung findet und hat damit eine sogenannte Großbetriebsstaffel verabschiedet. In der Anwendung bedeutet dies: Wird ein Umsatz gemäß nachfolgender Staffelung überschritten, so ist nicht der o. g. Grundbeitrag fällig, sondern ein Grundbeitrag gemäß Umsatz wie folgt, auch wenn der Betrieb ansonsten zum regulären Grundbeitrag zu veranlagen ist,:
bei mehr als 25.000.000,00 € Umsatz 2.500,00 €
bei mehr als 50.000.000,00 € Umsatz 5.000,00 €
bei mehr als 100.000.000,00 € Umsatz 10.000,00 €
bei mehr als 250.000.000,00 € Umsatz 25.000,00 €
bei mehr als 500.000.000,00 € Umsatz 50.000,00 €
Damit soll eine größere Beitragsgerechtigkeit erreicht werden. Zahlt ein Unternehmer einen Grundbeitrag gemäß der Staffelung nach Umsatz, wird dieser Grundbeitrag in den ersten drei Staffeln bis auf 600,00 €, in der viertel Staffel bis auf 1.200,00 € und in der fünften Staffel bis auf 2.000,00 € auf den Umlagebeitrag angerechnet.
Es zahlen derzeit rund 80 Betriebe unseres IHK-Bezirkes einen Beitrag gemäß der Großbetriebsstaffel.
Beitragserlass für Kleinstbetriebe
Kleinstbetriebe, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und jährlich weniger als 5.200 € Gewinn erwirtschaften, zahlen keinen IHK-Beitrag.
Beitragsbefreiung für Existenzgründer
Nach dem Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) in der Fassung vom 24.12.03 sind nicht im Handelsregister eingetragene Betriebe, die ab dem 01.01.04 gegründet wurden, für die ersten beiden Jahre beitragsfrei. Im dritten und vierten Jahr ist nur der Grundbeitrag zu zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gewerbeertrag jeweils 25.000 € nicht überschreitet.
Komplementär-GmbHs
Komplementär-GmbHs zahlen den halben Grundbeitrag. Erschöpft sich die Tätigkeit der Gesellschaft in der Haftung, kann der Grundbeitrag auf 85 € halbiert werden. Betroffene Betriebe können bei der IHK einen formlosen Antrag stellen. Von dieser Regelung haben 2021 rund 1.405 Betriebe profitiert.